Rechtsanwaltskanzlei und Notariat Rolf Diederichsen und Karin Purrucker-Ströh


RECHTSGEBIETE - Schwerpunkte unserer Tätigkeit

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Schwerpunkte unserer Tätigkeit sowie einen kurzen thematischen Einblick in die jeweiligen Rechtsgebiete:

Allgemeines Zivilrecht

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht und zum Strafrecht (in dem sich Bürger und Staat gegenüberstehen) regelt das Zivilrecht, auch bürgerliches oder Privatrecht genannt, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern (und juristischen Personen) untereinander. Im bürgerlichen Recht sind die grundlegenden Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse festgelegt. Dass Zivilrecht respektiert, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine Freiheit des Willens, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen ohne staatlichen Einfluss in eine Rechtsbeziehung zu treten oder darauf zu verzichten. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

<< zurück   |   Seitenanfang

Bußgeldangelegenheiten

Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit Strafe zu reagieren, sondern nur ein Bußgeld zu verhängen. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle der Verletzung von Verwaltungsvorschriften.

<< zurück   |   Seitenanfang

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst die rechtlichen Normen, die den Übergang des Vermögens einer Person im Todesfall auf eine oder mehrere andere Personen regeln.

<< zurück   |   Seitenanfang

Familienrecht

KontaktRechtsanwältin Karin Purrucker-Ströh, 1949 geboren, begann erst nach der „Familienpause" mit dem Jura-Studium in Kiel. Als alleinerziehende Mutter von drei Kindern schloss sie dort 1995 ihr erstes juristisches Staatsexamen mit dem Wahlfach Familien- und Erbrecht ab. Nach der Referendarzeit, ebenfalls in Kiel, erfolgte 1998 das zweite juristische Staatsexamen. Seit 1999 war sie als Rechtsanwältin in die Kanzlei Diederichsen & Bercht, heute ist sie in der Kanzlei Diederichsen & Purrucker-Ströh tätig. Sie bringt ein großes Maß an Lebenserfahrung mit, welches sich gerade im juristischen Bereich, insbesondere im Familienrecht positiv auswirkt.

BRAK - Qualität durch FortbildungAls Familienrecht bezeichnet man den Teil des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen wie Pflegschaft und Betreuung.

Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen und die Beendigung von Ehe und Lebenspartnerschaft, die im wesentlichem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die §§ 1297 – 1921 BGB zu finden sind. Weitere familienrechtliche Vorschriften finden sich unter anderem im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und in der Zivilprozessordnung (ZPO). Neben den allgemeinen Rechtswirkungen sind das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht sowie Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich) geregelt. Weiterhin enthält das Familienrecht Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über Adoption (Kindschaftsrecht). Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheidet das Familiengericht.

FamilienrechtKaum ein Rechtsgebiet war und ist in der letzten Zeit so vielen Änderungen unterworfen wie das Familienrecht. Als Grund werden Veränderungen der gesellschaftlichen Realität genannt. Ob das Familienrecht hier tatsächlich dieser Realität folgt oder erwarteten Entwicklungen vorgreift, mag dahingestellt blieben. Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) die Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichtshofes als nicht verfassungskonform korrigiert. Der BGH hatte bis dahin seit 2008 geschiedene und aktuelle Ehefrau finanziell gleichgestellt und bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse” durch den selbstentwickelten Maßstab der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” ersetzt. Das Bundesverfassungsgericht beendete diese Rechtsprechung, durch die der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten regelmäßig und teilweise drastisch gekürzt wurde. Es darf nun mit zahlreichen Prozessen gerechnet werden.

Weitere Informationen zu Familienrecht finden Sie unter:
www.familieundrecht.net

Patchwork-Familie

<< zurück   |   Seitenanfang

Pferderecht

Als Pferderecht bezeichnet man alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Pferdezucht, Pferdesport und Pferdehaltung. Dies umfasst neben anderen Rechtsgebieten ebenso das Schuldrecht (insbesondere Pferdekauf-recht) wie auch Versicherungsrecht, Tierhalterhaftpflicht und Tierarzthaftung.

Karin Purrucker-Ströh, aufgewachsen auf einem Islandpferdegestüt und von Kindheit an mit allen Sparten der Reiterei vertraut, kann als Rechtsanwältin ihre Begeisterung für Pferde und ihre umfassenden Kenntnisse mit dem Beruf verbinden. Im Bereich des vielschichtigen und nicht unkomplizierten „Hippologischen Rechts" sind ihr dabei ihre Erfahrungen als Züchterin, Leiterin eines Pensionsstalles, Sportreiterin, Mutter und Trainerin von reitbegeisterten Kindern von großem Nutzen. neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin arbeitet sie als hippologische Sachverständige mit den Schwerpunkten Gangpferdezucht und -sport sowie Robustpferdehaltung.

KontaktSeit über 35 Jahren ist Karin Purrucker-Ströh Inhaberin der höchsten nationalen Richterlizenz für Zucht- und Sportpferde des Islandpferdezucht- und Sportverbandes (IPZV e.V.) und als solche auch als hippologische Sachverständige tätig. Sie ist außerdem Redaktionsmitglied des hippologischen Fachmagazins "Hestur " und schreibt regelmäßig in "DAS ISLANDPFERD". Zuvor arbeitete sie in zahlreichen Gremien im Bereich des Pferdsports und der Pferdezucht mit, z. B. bis 2004 als Vorsitzende des größten deutschen Reitvereins. Zuletzt war sie Ressortbeauftragte für Tierschutz und Recht des Fachausschusses Breitensport im IPZV.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetpräsentation www.hippologie.net.

<< zurück   |   Seitenanfang

Sozialrecht

Die gesellschaftlichen Veränderungen und Entwicklungen gepaart mit politischen Neuerungen stellen sozialpolitische und sozialrechtliche Probleme zunehmend in den Vordergrund.
Wir führen unsere Mandanten durch das gesamte Gebiet des Sozialrechts, insbesondere hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III), der gesetzlichen Kranken- (SGB V), Renten- (SGB VI) und Unfallversicherung (SGB VII), der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) sowie dem neugefassten Sozialhilferecht im SGB XII.
Besonderen Wert legen wir dabei auf die Berücksichtigung der persönlichen Belange der betroffenen Personen, da oftmals nur die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften keinen Erfolg garantiert.

<< zurück   |   Seitenanfang

Strafrecht

Das Strafrecht umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen (Gesetze), durch die bestimmte Handlungen verboten und bei Nichtbefolgung der Verbotsnorm mit einer Strafe bedroht sind. Ziel des Strafrechts ist vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie zum Beispiel Leben, körperliche Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, Ehre und Eigentum. Verstöße gegen ein Strafgesetz werden in der Regel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.

Aufgabe des Strafprozesses ist es, in einem geordneten Verfahren die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen und aufgrund dessen ein gerechtes Urteil zu fällen. In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (= Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann) und nur dann wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt, wenn er noch keinen Wahlverteidiger mandatiert hat. Typischerweise stellt der Wahlverteidiger des Angeklagten einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger, wobei er für diesen Fall sein Wahlmandat niederlegen muss. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte sich selbst verteidigen möchte. Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt, dazu gehören auch die die verauslagten Pflichtverteidigergebühren.

Strenge Vorschriften regeln deshalb den Verfahrensablauf und ziehen die Grenze zwischen den Eingriffsbefugnissen des Staates einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits. Man kann drei aufeinanderfolgende Abschnitte des Strafprozesses unterscheiden: das Vorverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Das Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) steht unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft. Diese hat den Sachverhalt unter regelmäßiger Mitwirkung der Polizei aufzuklären. Die Staatsanwaltschaft schließt das Vorverfahren entweder mit der Einstellung des Verfahrens oder der Anklageerhebung ab. Mit der Anklageerhebung beginnt das Zwischenverfahren. In diesem Stadium entscheidet das Gericht darüber, ob es das Hauptverfahren eröffnet und eine Hauptverhandlung durchführen wird. Die Hauptverhandlung vor Gericht ist der Schwerpunkt des Strafverfahrens. Sie schließt mit der Verkündung des Urteils. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Ist das das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt, so darf es ihn nicht verurteilen „in dubio pro reo" („Im Zweifel für den Angeklagten"). Wird gegen ein Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von der oder dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.

In Strafsachen von geringerer Bedeutung und bei klarer Sach- oder Beweislage kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Erhebung einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Die dann ergehende Entscheidung kann für den Beschuldigten sowohl günstiger als auch ungünstiger ausfallen. Im beschleunigten Verfahren wird die Hauptverhandlung mit der Möglichkeit einer vereinfachten Beweisaufnahme sofort oder in kürzester Frist anberaumt.

<< zurück   |   Seitenanfang

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst sämtliche Rechtvorschriften, die mit der Teilnahme am Verkehr in Beziehung stehen. Es handelt sich um ein Rechtsgebiet, auf sich auf gesetzliche Regelungen stützt, die sowohl im Zivilrecht wie auch im öffentlichen Recht und im Strafrecht (und Ordnungswidrigkeitenrecht) zu finden sind.

Verkehrsrecht - Unfallwagen

<< zurück   |   Seitenanfang

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch Organisation und Rechtsbeziehungen der Verwaltungsinstitutionen untereinander. Zuständig ist das Verwaltungsgericht.

<< zurück   |   Seitenanfang


Aktuell

Berufsregeln und Rechtsprechung
Informationspflichten gemäß § 6 TDG vom 1.1.2002

E-Mail-Kontakt der Kanzlei Diederichsen & Purrucker-Ströh:
info@diederichsen-purrucker.de

Mitgliedschaften der Kanzlei Diederichsen & Purrucker-Ströh:

Wir sind zertifiziert:


Adresse

Rechtsanwälte Diederichsen und Purrucker-Ströh

Muhliusstraße 68
24103 Kiel

Telefon: 04 31 / 9 10 00 oder 91009
Telefax: 04 31 / 9 42 07

E-mail: info@diederichsen-purrucker.de


Navigation


Funktionen